1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für sämtliche Verträge (nachfolgend „Verträge“ oder einzeln "Vertrag" genannt), welche die 3CC Group AG (CHE- 466.760.836) (nachfolgend «3CC» genannt) mit ihren Kunden (nachfolgend «Vertragspartner» genannt) für die Nutzung der Tracking-Plattform Apollon (nachfolgend «Apollon» genannt) abschliesst.
1.2. Die Verträge kommen erst mit der schriftlichen Bestätigung durch die 3CC zustande. Die Verträge beinhalten die Zustimmung des Vertragspartners zum Umfang der Nutzung von Apollon, der zu leistenden Vergütung und den AGB.
1.3. Die Nutzung von Apollon erfolgt auf Grundlage dieser AGB. Sofern die Verträge der 3CC mit dem Vertragspartner zusätzliche oder ersetzende Bestimmungen enthalten, die von den AGB teilweise oder gänzlich abweichen, gehen die individuellen Bestimmungen den AGB vor. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen seitens des Vertragspartners sind nur dann wirksam, wenn sie von 3CC schriftlich bestätigt wurden.
1.4. Die AGB finden auf die aktuellen und zukünftigen Verträge Anwendung. Eine aktuelle Fassung der gültigen AGB findet sich auf der Homepage von Apollon und ist auch den Vertragsunterlagen angefügt.
1.5. Jegliche Änderungen der bestehenden AGB werden dem Vertragspartner schriftlich unter der hinterlegten E-Mail-Adresse mitgeteilt. Die Änderungen gelten als genehmigt, sofern der Vertragspartner nicht innerhalb einer Frist von zehn (10) Werktagen nach Versand, seinen Einwand schriftlich mitteilt.
1.6. Zur Wahrung der Schriftform / Schriftlichkeit genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels E-Mail.
2.1. 3CC verpflichtet sich, dem Vertragspartner Apollon mit grösster Sorgfalt zur Verfügung zu stellen. Die 3CC behält sich das Recht vor, nach Abschluss eines Vertrages die besprochenen Leistungen anzupassen oder von diesen abzuweichen soweit die Änderungen oder Abweichungen handelsüblich oder unwesentlich sind und keinen garantierten Vertragsinhalt betreffen.
2.2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche für die Durchführung der getroffenen Vereinbarung notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und 3CC im Rahmen der Vereinbarung vollumfänglich zu unterstützen, insbesondere notwendige Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen (z.B. zur Feststellung der Nutzung und dem eingesetzten Marketing-Budget). Allfällige Kosten, die aus der Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Vertragspartner anfallen, werden von diesem allein getragen. Entsteht für 3CC ein Mehraufwand, weil der Vertragspartner seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nur unvollständig nachgekommen ist, werden diese dem Vertragspartner durch 3CC zusätzlich in Rechnung gestellt.
2.3. Im Falle einer Nichterfüllung oder wesentlichen Verletzung der Mitwirkungspflicht des Vertragspartners, ist 3CC nicht weiter zur Erbringung ihrer Leistungen verpflichtet.
2.4. Im Falle einer besonderen Dringlichkeit ist 3CC berechtigt, dem Vertragspartnereine angemessene Frist zur Genehmigung zu erteilen. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Reaktion durch den Vertragspartner, gilt die Genehmigung als erteilt.
2.5. Die Parteien verpflichten sich, sich gegenseitig frühzeitig und umfassend über eintretende Umstände zu informieren, die von Bedeutung für die Nutzung von Apollon sein können.
2.6. Die von 3CC übermittelten oder zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten (inkl. Software, App etc.) bleiben Eigentum von 3CC und sind urheberrechtlich geschützt. Eine Verwendung durch den Vertragspartner ist nur im Rahmen des Vertragsinhaltes gestattet. Die Weitergabe an Dritte sowie die Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwendung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von 3CC nicht zulässig.
2.7. Sowohl 3CC als auch der Vertragspartner verpflichten sich, die ihnen gegenseitigen zukommenden Informationen, Unterlagen und Daten geheim zu halten, nicht weiterzuverbreiten, weder teilweise noch ganz an Aussenstehende weiterzugeben, zugänglich zu machen oder
für Aussenstehendezu verwenden.Involvierte Mitarbeiterund Dritte müssen über die Geheimhaltungspflicht informiertund in geeigneter Weisein diese eingebunden werden.Die Geheimhaltungspflicht beginnt mit der ersten Kontaktaufnahmeund bleibt über die Dauer einerallfälligen Zusammenarbeithinaus bestehen.
3.1. Die vertragliche und ausservertragliche Haftung von 3CC ist gegenüber dem Vertragspartner ausgeschlossen, ausgenommen für Schäden, welche vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden.
3.2. Die Haftung von 3CC für Mangelfolgeschäden und für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ist ausgeschlossen.
3.3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, 3CC von allen Ansprüchen Dritter schadlos zu halten und haftet gegenüber 3CC für sämtliche Schäden, die durch Vertragsverletzungen oder rechtswidrigen Einsatz von Leistungen der 3CC durch den Vertragspartner entstanden sind.
3.4. Der Vertragspartner hat etwaige Schäden, welche durch die Handlung von 3CC entstanden sein sollen, unverzüglich schriftlich innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Eintritt und Kenntnis des Schadenfalls der 3CC zu melden.
3.5. Der Vertragspartner kann gegenüber 3CC nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen geltend machen. Eine Minderung der Vergütung oder Rückbehalt der Vergütung kann der Vertragspartner nur verlangen, insoweit ihm dies aus dem Vertrag zusteht.
4.1. Mit Apollon bietet die 3CC ihren Vertragspartnern Zugang zu AI- gesteuertem Meta-Tracking, damit diese das volle Potential ihrer Werbeanzeigen entfalten können. Die 3CC garantiert dem Vertragspartner keinen bestimmten Erfolg oder zusätzlichen Umsatz durch die Nutzung von Apollon.
4.2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Inhalt von Apollon nur gemäss dem Inhalt des Vertrags zu nutzen. 3CC behält sich das Recht einer fristlosen Kündigung vor, wenn der Vertragspartner gegen den Inhalt des Vertrags verstösst, Zahlungen nicht fristgemäss leistet oder über den Vertragspartner ein Konkursverfahren oder eine Nachlassstundung eröffnet wird oder ein erhebliches Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners besteht.
4.3. Nach Abschluss des Vertrags beginnt für den Vertragspartner eine zweiwöchige, kostenlose Testphase. Der Vertragspartner kann bis zum Ende der Testphase den Vertrag mit 3CC kündigen. Anschliessend beginnt eine unbefristete Vertragslaufzeit.
4.4. Nach Ablauf der Testphase wird dem Vertragspartner die Gebühr gemäss Preismodell in Rechnung gestellt (Preismodell ist auf der Homepage von Apollon zugänglich). Die Bezahlung erfolgt automatisch über die Zahlungsplattform "Payrexx".
4.5. Der Vertragspartner kann Apollon mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen kündigen. Der Vertrag endet in diesem Fall nach Ablauf des Nutzungsmonats, auf welchen die Kündigung wirksam wurde (keine Beendigung während eines laufenden Nutzungsmonats). Die bereits bezahlte und für den letzten Nutzungsmonat geschuldete Gebühr kann vom Vertragspartner nicht zurückgefordert werden.
4.6. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Apollon während der Vertragsdauer und drei (3) Jahre ab Beendigung der Vertragsbeziehung nicht zu konkurrenzieren. Der Vertragspartner zahlt in jedem Falle der Verletzung eine Vertragsstrafe in der Höhe von CHF 100'000.00. Das Recht Schadenersatz und/oder Unterlassung zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
4.7. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Zugang/Logindaten zu Apollon nicht mit Personen zu teilen, welche keinen entsprechenden Vertrag mit 3CC abgeschlossen haben. Der Vertragspartner zahlt in jedem Falle der Verletzung eine Vertragsstrafe in der Höhe von CHF 50'000.00. Das Recht Schadenersatz und/oder Unterlassung zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
5.1. ZuEigenwerbezweckenund zur Teilnahme an Auszeichnungen ist 3CC berechtigt, die Onlineshops der Vertragspartner zweckdienlich zu verwenden.
5.2. 3CC darf den Vertragspartner für die Nutzung von Apollon auf einer Referenzliste aufführen, sofern nichts anderes vereinbart und es nicht als unzumutbar für den Vertragspartner erachtet wurde.
6.1. Sofernin einem Vertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde, gelten die Datenschutzbestimmungen von Apollon (zu finden auf der Homepage von Apollon).
7.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, weder unmittelbar noch mittelbar Mitarbeiter von 3CC oder von ihr eingesetzte Dritte abzuwerben oder direkte Vertragsbeziehungen zu ihnen zu begründen. Vorstehendes Abwerbungsverbot gilt mit Vertragsschluss und wirkt fort für die Dauer von einem (1) Jahr ab Beendigung der Vertragsbeziehung.
7.2. Verletzt der Vertragspartner diese Verpflichtung, so zahlt er in jedem Falle der Verletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von CHF 50'000.00. Das Recht Schadenersatz und/oder Unterlassung zu verlangen, bleibt hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadenersatzanspruch angerechnet.
8.1. 3CC haftet nicht für Schäden infolge von Leistungsausfall und Leistungsverzögerungen, die aufgrund unvorhersehbarer, von 3CC , deren gesetzlichen Vertretern oder deren Erfüllungsgehilfen nicht zu vertretender Ereignisse (höhere Gewalt) entstanden sind. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Pandemien/Epidemien, Feuer, Stromausfälle, behördliche Anordnungen, rechtmässige unternehmensinterne Arbeitsmassnahmen sowie der Ausfall oder eine
Leistungsbeschränkung von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber.
9.1. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit dieser AGB im Übrigen nicht. Unwirksame Regelungen sind durch Bedingungen zu ersetzen, die der ursprünglichen Bedingung wirtschaftlich am nächsten kommt.
9.2. Änderungen und Ergänzungen der Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels E-Mail.
10.1. Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die CISG (Convention on Contracts for the International Sale of Goods), auch bekannt unter dem Wiener Kaufrecht, sind wegbedungen.
11.2. Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des Inhalts des Vertrags, welcher nicht die Zahlungspflicht betrifft, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein aussergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen.
12.3. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der 3CC bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin.